Baulandmobilisierung

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Das Burgenland will Bauland für junge Familien im Burgenland wieder verfügbar und leistbar machen. Deshalb hat das Land Burgenland eine Baulandmobilisierungsabgabe eingeführt. 

 

Was es damit auf sich hat und wer davon betroffen ist, erfahren Sie hier. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

Für junge Familien im Burgenland soll Bauland wieder verfügbar und leistbar sein. Derzeit schaut die Sache aber anders aus. Mehr als ein Drittel des vorhandenen Baulandes im Burgenland liegt brach und ist unbebaut. Das ist österreichweit der höchste Wert. Zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer verkaufen ihre Grundstücke nicht oder sie verkaufen sie zu unleistbaren Preisen. Immer weniger junge Burgenländerinnen und Burgenländer können sich deshalb einen Bauplatz leisten. Der Traum vom Eigenheim rückt für junge Familien immer weiter in die Ferne. Das Burgenland steuert jetzt mit einer Baulandmobilisierungsabgabe dagegen. Mit dieser Abgabe sollen Grundbesitzerinnen und -besitzer motiviert werden, ihr brach liegendes Bauland entweder selbst zu nutzen und zu bebauen oder weiterzuverkaufen. So können sich junge Familien endlich den Traum vom Eigenheim erfüllen. 

Maßnahmen zur Baulandmobilisierung wurden bereits in zahlreichen Bundesländern gesetzt. Eine Abgabe gibt es beispielsweise schon in Salzburg, in Tirol wird intensiv darüber diskutiert. Die Einführung der Baulandmobilisierungsabgabe ist nicht zuletzt auf Wunsch zahlreicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister quer durch alle Parteien erfolgt. Denn ungenutztes Bauland kostet der Allgemeinheit viel Geld für die örtliche Infrastruktur wie Kanal und Straßen. 

Grundsätzlich besteht eine Abgabenpflicht für alle unbebauten Baulandgrundstücke. Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmen vor, in denen keine Abgabe zu zahlen ist. So sind etwa Grundstücke für den familieneigenen Bedarf nicht betroffen. 

Eine Ausnahme zur Entrichtung der Baulandmobilisierungsabgabe besteht 

 ➡️ bei einem Grundstück im ortsüblichen Ausmaß, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das für eigene Kinder oder Enkelkinder, welche das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorgesehen ist. 

 ➡️ in den ersten fünf Jahren ab erstmaliger Baulandwidmung. 

 ➡️ in Zeiten von Bausperren, Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet und bei aufrechten Baulandbefristungen. 

 ➡️ in den ersten drei Jahren ab Erlangung des Eigentums. Die Frist beginnt mit Datum des Abschlusses des Rechtstitels (Kauf- oder Schenkungsvertrag, Einantwortungsbeschluss etc.) zu laufen. 

 ➡️ in Zeiten der Geltung einer Baulandmobilisierungsvereinbarung. 

 ➡️ wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ein Ansuchen auf Umwidmung in eine geeignete Grünfläche stellt. 

 ➡️ wenn bereits mit der Bebauung des Baulandgrundstücks begonnen und dies der Baubehörde angezeigt wurde.

Pro Kind und Enkelkind darf jeweils nur ein Grundstück im ortsüblichen Maß berücksichtigt werden. Hat eine unter 45-jährige Person für sich selbst bereits ein eigenes Baulandgrundstück als Ausnahmegeltend gemacht, kann die Ausnahme vom Eltern- bzw. Großelternteil für dieses Kind bzw. Enkelkind nicht mehrgeltend gemacht werden. 

Unbebaute Grundstücke

 ➡️ mit einer Mindestgröße von 300 m2

 ➡️ mit einer Mindestbreite von 9 m

 ➡️ mit einer Mindesttiefe von 12 m

 ➡️ und wenn sie verkehrlich erschlossen sind. 

Bemessungsgrundlagen sind das Flächenausmaß des jeweiligen Baulandgrundstückes sowie der mittels Verordnung für jede Gemeinde festgelegte Quadratmeterpreis. Je nach Grundfläche ist folgender Prozentsatz zu verwenden: 

 ➡️ bis 800 m2 – 0,5 Prozent

 ➡️ 801 m2 bis 1.000 m2 – ein Prozent

 ➡️ 1.001 m2 bis 1.200 m2 – 1,5 Prozent

 ➡️ 1.201 m2 bis 1.400 m2 – 1,8 Prozent

 ➡️ 1.401 m2 bis 1.600 m2 – zwei Prozent

 ➡️ ab 1.601 m2 – 2,5 Prozent

Berechnungsbeispiel: Bei einem 1.000 m2 großen Grundstück und einem Quadratmeterpreis von 50 Euro ist ein Prozentsatz von 1 % zur Berechnung der Abgabenhöhe heranzuziehen. Die jährliche Abgabe würde daher 500 Euro betragen. ➡️ 1.000 m2 x 50 Euro x 0,01 = 500 Euro 

Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, welche möglicherweise von der Abgabepflicht betroffen sind, wurden bereits mit einem Schreiben informiert. Anschließend besteht die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und Ausnahmetatbestände geltend zu machen. Die Festsetzung und Einhebung der Baulandmobilisierungsabgabe erfolgen durch Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

Unter der Hotline 057 600 1025 erhalten Sie von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und freitags von 07:30 bis 13:00 Uhr weiterführende Informationen.