Die nächste Landtagswahl findet am 19. Jänner 2025 statt. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, bereits am 10. Jänner 2025, am vorgezogenen Wahltag, wählen zu gehen.
Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger des Burgenlandes wählen den Landtag, das Landesparlament des Burgenlandes. Die Abgeordneten des Landtags werden nach den Prinzipien des Verhältniswahlrechts gewählt.
Landeshauptmann Hans Peter Doskozil kann von Ihnen direkt gewählt werden, und das sollten Sie auch. Denn niemand anderer im Burgenland steht so sehr für ein besseres Morgen wie Landeshauptmann Doskozil. Für Sie, Ihre Freundinnen und Freunde, Ihre Eltern, Ihre Kinder und Enkeln, fürs Burgenland!
Aktiv wahlberechtigt sind Personen, die
am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind (geboren am oder vor dem 19. Jänner 2009),
am Stichtag (29. Oktober 2024) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
ihren Wohnsitz im Burgenland haben und
nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Nicht wahlberechtigt sind EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Auslandsösterreicherinnen und -österreicher, die keinen Wohnsitz im Burgenland haben.
Jede wahlberechtigte Person wählt am Wahltag in der burgenländischen Gemeinde, in der sie am Stichtag (29. Oktober 2024) gemeldet war. Details zu Wahlsprengeln und Wahlzeiten werden von den Gemeinden spätestens am 6. Jänner 2025 öffentlich bekannt gemacht.
Am vorgezogenen Wahltag, am 10. Jänner 2025, gibt es in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal, das von 18:00 bis 19:00 Uhr (oder länger) geöffnet ist.
Ja, das ist möglich! Wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag ihr Wahllokal nicht aufsuchen können, können eine Wahlkarte (= Briefwahlunterlage) beantragen. Die Zustellung der Wahlkarte erfolgt per Post.
Fristen zur Beantragung der Wahlkarte:
Schriftlich (z. B. per Post oder online): bis spätestens 17. Jänner 2025, 12:00 Uhr
Persönlich bei der Wohnsitzgemeinde: bis 17. Jänner 2025, 12:00 Uhr
Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag (19. Jänner 2025) bei der zuständigen Wahlbehörde einlangen. Alternativ kann die Wahlkarte persönlich oder durch eine Vertrauensperson in einem Wahllokal des entsprechenden Wahlkreises abgegeben werden.
Personen, die aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands ihr Wahllokal am Wahltag nicht besuchen können und eine Wahlkarte beantragt haben, können gleichzeitig auch den Besuch der Sonderwahlbehörde („fliegende Wahlbehörde“) bei ihrer Wohnsitzbehörde beantragen. Diese Wahlbehörde kommt am Wahltag zu Ihnen nachhause. Mehr Informationen dazu erhalten Sie in Ihrer Gemeinde.
Neben der Wahl einer Partei können Sie mit Vorzugsstimmen Kandidatinnen und Kandidaten unterstützen, deren Mandatsvergabe Ihnen besonders wichtig ist.
Auf der Landesliste dürfen Sie maximal 1 Vorzugsstimme vergeben. Andernfalls ist Ihre Vorzugsstimme ungültig.
Auf der jeweiligen Bezirksliste (Wahlkreisliste) können Sie maximal 3 Vorzugsstimmen vergeben, jedoch nur 1 pro Person.